Versicherungsschutz bei Sportunfällen

Grundsätzlich kommen bei einem leistungsauslösenden Tatbestand vier Leistungsträger in Frage:

1. Die Krankenkassen stellen ihre gesamte Leistungen wie bei jeder Krankheit zur Verfügung, z. B.:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Brillen
  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel
  • Krankengeld, Krankenhauspflege und Sterbegeld

2. Die über den Landesbetriebssportverband mit dem HDI-Gerling-Konzern, Köln, abgeschlossene Sportversicherung gewährt den Mitgliedern zusätzlich die in den vorliegenden Versicherungsbedingungen enthaltenen Leistungen (sofern im Vertrag vereinbart), wie z. B.:

  • im Todesfall die versicherte Todesfallsumme
  • im Invaliditätsfall entsprechend der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsbeeinträchtigung eine Invaliditätsentschädigung
  • beim Krankenhausaufenthalt das vereinbarte Krankenhaustagegeld
  • im Rahmen der Heilkostenversicherung erfolgt Erstattung der Heilkostenaufwendungen dann, wenn andere Kostenträger ihre Leistungen voll erfüllt haben, diese aber zur Deckung nicht ausreichen.

3. Die Berufsgenossenschaften erkennen einen Unfall beim Sport im Betrieb nur dann als Arbeitsunfall an, wenn es sich um eine dienstliche Maßnahme zur Gesunderhaltung und zur Ausübung der beruflichen Aufgaben nötige Übung handelt.

Dies ist z. B. der Dienstsport bei der Polizei.
Nur dann werden z. B. folgende Leistungen erbracht:

  • Heilbehandlung, Verletztengeld, Berufshilfe
  • Verletztenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente

Die Anerkennung eines Sportunfalls im Betriebs-/Freizeitsport als Arbeitsunfall zu erhalten, scheint nach den in den letzten Jahren erfolgten Rechtsprechungen der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichtes überaus schwierig.

4. Gesetzliche Rentenversicherung - BfA / LVA

Dieser Versicherungszweig hat im allgemeinen keine besonderen Berührungspunkte zum aktiven Sport. Es sei denn, der Sporttreibende wird durch die Verletzungsfolgen eines Sportunfalls berufs- oder gar erwerbsunfähig. Vor Aussteuerung durch die Krankenkasse ist rechtzeitig ein Rentenverfahren wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bei der LVA bzw. BfA einzuleiten.

Dabei ist weiter zu fordern, dass der Geschädigte die Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt hat.

Diese beträgt im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit z. Zt. indestens 60 Kalendermonate.

Die besonderen Vorschriften, wonach die Wartezeit als erfüllt gelten kann, kommen für den hier in Frage stehenden Personenkreis nicht in Betracht, weil der Sportunfall in diesem Fall nicht einem Arbeitsunfall gleichzusetzen ist.

Leistungen :

  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente)